Mitteilung von Unterrichtsversäumnissen an die Schule
Diese Mitteilung ersetzt nicht die – nach Schulordnung § 37 – ebenfalls erforderliche schriftliche Entschuldigung, die spätestens am dritten Tag des Unterrichtsversäumnisses der Schule vorzulegen ist.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Mitteilung durch einen Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.